Die Laien sollten mitreden
12. Mai 2011 von DER SONNTAG
Abgelegt unter Sachsen

Gedruckt und gebunden: Was in den früheren Synodentagungen passierte, ist bändeweise im Archiv des Landeskirchenamts aufgereiht. (Fotos: Steffen Giersch)
Vor 140 Jahren tagte die erste Landessynode in Sachsen – ein Rückblick des heutigen Synodenpräsidenten Otto Guse auf die Zeit von 1871.
Durch die Staats- und später einsetzende Kirchenreform zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden die Rechte des weltlichen Herrschers innerhalb der Kirche und seine Rechte um die Kirche geschieden, ihre Vereinigung in Personalunion des protestantischen Herrschers quasi aufgegeben. Diese Entflechtung beider Rechtsbereiche vollzog sich als ein komplexer und langwieriger Prozess. Voraussetzung waren die Staatsreform und die damit einhergehende Neufassung des überkommenen Verhältnisses von Staat und Kirche zu Beginn des 19. Jahrhunderts. 1831 trat die Landesverfassung in Kraft.
Die Kirchengewalt nach innen oblag nun vornehmlich dem Kultusministerium. Es trat an die Stelle des Oberkonsistoriums dahingehend, dass es die Aufsicht über Schule und Kirche sowie die Universität Leipzig übernahm. Auch gehörten von nun an Visitationen zu seinen Aufgaben. Höchster Geistlicher blieb der Oberhofprediger.
In den Kirchgemeinden und unter den Pfarrern erhoben sich sehr bald Stimmen gegen diese Eingliederung der Kirche in den Staatsapparat. Im Vormärz mehrten sich die Stimmen für eine demokratische Struktur der Landeskirche. Auf dem Höhepunkt der revolutionären Ereignisse forderte eine Versammlung von Geistlichen am 14. Juni 1848 die Einführung von örtlichen Kirchenversammlungen und einer Generalsynode, die sich aus Vertretern der zu bildenden Ephoralsynoden zusammensetzen sollte. Sprengkraft besaß schon damals das Verhältnis von Laien und Pfarrern. Der Entwurf sah bereits ein Verhältnis von 2 zu 1 vor. Das Scheitern der politischen Revolution bedeutete aber auch ein Scheitern der Kirchenreform.
Ab 1853 trieb Kultusminister Johann Paul Freiherr von Falkenstein (1801–1882) die Entwicklung einer Neuordnung der Landeskirche, welche schließlich zu mehr Eigenständigkeit gegenüber dem Staat führen sollte, voran.
1860 legte er den Entwurf einer Kirchenordnung vor. Dieser sah eine Verminderung der Ephorien vor, stellte das Schulwesen wieder unter kirchliche Leitung und wollte den Ephoren das Pfarramt erlassen. Auch sah der Entwurf kein Gesetzgebungsrecht der Synode vor. Das hätte bedeutet: Die Synode berät, das Ministerium beschließt.
1861 zog der Kultusminister seinen Vorschlag zurück.
Den zweiten Entwurf von 1864 beschränkte Falkenstein auf die Einrichtung von Kirchenvorständen, Ephoralsynoden und einer Landessynode. Nach langen Verhandlungen in der Ersten und Zweiten Kammer der Landstände wurde dieser Entwurf verabschiedet und am 30. März 1868 von König Johann unterzeichnet. Damit erhielt er Gesetzeskraft.

Protokolliert und festgehalten: Die Niederschrift der Gespräche bei den insgesamt 21 Sitzungen der ersten Tagung der neu gegründeten Landessynode im Mai und Juni 1871. Hier ein Auszug vom achten Sitzungstag.
Am Dienstag, den 9. Mai 1871, eröffnete Kultusminister Johann Paul von Falkenstein die erste Synode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche. Diese tagte mit 21 Sitzungen bis zum 14. Juni. In seiner Eröffnungsrede betonte er die stärkere Beteiligung der Laien an der Leitung der Kirche als ein »tief in das Verfassungsleben eingreifenden Abschnitt«.
Aus heutiger Sicht hatte die erste Landessynode mit erheblichen Nachteilen zu kämpfen. Sie verfügte ganz einfach nicht über die Weisheit, der sich die 26. Landessynode ganz selbstverständlich bedienen kann. Frauen waren nämlich weder wahlberichtigt noch konnten sie Mitglied im Kirchenvorstand, schon gar nicht in der Landessynode werden.

Was vor 140 Jahren undenkbar war, ist heute gewohntes Bild: Frauen im Synodenpräsidium. Hier neben Präsident Otto Guse Vizepräsidentin Bettina Westfeld und Pfarrerin Margrit Klatte (v. r.), ganz rechts Vizepräsident Günter Rudolph.
Die Kirche hat es überlebt.
140 Jahre Landessynode sind eine lange Zeit. Und es war auch ein langer Weg von den ersten Anfängen bis zu den heutigen demokratischen Kompetenzen von Kirchenvorständen sowie der Landessynode. Was für die demokratische Beteiligung am öffentlichen Gemeinwesen gilt, gilt ebenso für die Beteiligung der Laien an Kirche. Die Beteiligung von Laien in den unterschiedlichsten Ausprägungen von Kirche zu ermöglichen und dadurch die Belebung des kirchlichen Lebens zu erreichen, ist damals wie heute eine ständige Aufgabe.
Otto Guse
Der Auerbacher Rechtsanwalt Otto Guse ist Präsident der 26. Evangelisch-Lutherischen Landessynode Sachsens.
Dieser Beitrag ist ein Auszug aus seinem Vortrag vor der Frühjahrstagung der Synode am 8. April 2011 in Dresden. Den kompletten Vortrag finden Sie hier [PDF].
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“Wenn ich das Wort Synode höre, ist mir, als wenn der Teufel an mir vorüberflöge”. Diese Sentenz des hessischen Lutheraners und Marburger Professors Vilmar – vor gut 150 Jahren geäußert – mag übertrieben klingen. Aber sie zeigt ein Grundproblem des heutigen Protestantismus an, nämlich die “Demokratitis”, die dem urchristlichen Amtsverständnis und dem des größten Teils der una, sancta, catholica et apostolica ecclesia diametral entgegensteht (biblisches Stichwort: “Hirte” vom Sonntag Miserikordias Domini), übrigens auch dem immer wieder ins Feld geführten “Priestertum aller Gläubigen” Luthers, sowie dem Verständnis der lutherischen Bekenntnisschriften, auf die ja (noch) jede(r) Pfarrer(in) verpflichtet wird (wissen die, was sie da eigentlich beeiden?). Synoden, Gemeindekircheräte können fruchtbar mit den Pfarrern zusammenarbeiten (manchmal machen sie ihm das Leben schwer, ja zur Hölle, wobei Kirchenvorgesetzte gern beim Pfarrermobbing mitmischen)wenn es um finanzielle, verwaltungstechnische, baurechtliche, praktische Dinge usf. geht; sie gehören als “adiaphora” nicht zur Wesensgestalt der Kirche. In geistlichen Dingen ist der Pfarrer, der Bischof (episkopos=Wächter)”kernkompetent” – eine Synode muß sich nicht vor Gott verantworten, wohl aber der ordinierte Geistliche für sein Tun und Lassen im Amt, in das er berufen wurde. “Die Leitung eines Kirchentums gehört in die Hände einer einzelnen Person (…) sobald die kirchenregimentlichen Befugnisse an irgendeinem Punkt die wesentliche Funktion der Kirche berühren, können sie nur bischöflich ausgeübt werden” (Elert). Der Satz “Vox populi – vox dei” ist eine stoische Weisheit, die im Munde Joseph Ratzingers (”subito santo”) und Walter Ulbrichts (der ihn so wundervoll falsch betonte) Sinn macht, jedoch nicht in unserer angefochtenen und geliebten lutherischen Kirche!