Eltern können das Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes erben. Sie hätten als Erben ein berechtigtes Interesse an dem digitalen Nachlass ihres toten Kindes, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag verkündeten Grundsatzurteil. Könnten Tagebücher oder persönliche Briefe vererbt werden, müsse dies auch für einen digitalen Nachlass gelten. (AZ: III ZR 183/17)
Konkret ging es um den tragischen Tod eines 15-jährigen Mädchens im Jahr 2012, das in einem Berliner U-Bahnhof von einem Zug erfasst wurde. Die Eltern vermuteten einen Suizid und erhofften sich über das Facebook-Konto ihrer Tochter und darin enthaltene Chat-Nachrichten mit Freunden Aufschluss über den Tod.
Als die Eltern sich auf Facebook einloggen wollten, hatte das Unternehmen das Konto in einen sogenannten Gedenkzustand gesetzt, bei dem nur öffentliche Inhalte, nicht aber die privaten Chat-Nachrichten abrufbar waren.
Doch den Eltern muss voller Zugang zu dem Facebook-Konto gewährt werden, urteilte der BGH. Zwar könne der Anspruch auf Vererblichkeit vertraglich ausgeschlossen werden. Der Nutzungsvertrag mit Facebook sehe dies aber nicht vor. Der Anspruch auf das digitale Erbe verstoße auch nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung. Diese schütze nur lebende Personen.
Vier Minus drei
Ein Schicksal, das erschüttert – und dennoch Mut macht zu leben. Wie schafft es Barbara Pachl-Eberhart, die ihren Mann und ihre beiden kleinen Kinder durch einen Verkehrsunfall verloren hat, weiterzuleben? Monika Slouk hat sie gefragt. Mehr lesen Sie im Digital-Abo- Mitarbeiter/innen (m/w/d) Ökumenische Sozialstation Leipzig
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