
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines Mannes gegen das Land Berlin im Zusammenhang mit DDR-Unrecht zur abermaligen Befassung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. In dem Verfahren seien noch Fragen zu klären, die das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz nicht selbst beantworten könne, sagte die Vorsitzende Richterin, Ulla Held-Daab, am Mittwoch zur Begründung in Leipzig. (Aktenzeichen: 8 C 15.21)
Der 1960 geborene Kläger Uwe R. wollte vor dem Leipziger Gericht erreichen, dass er verwaltungsrechtlich und beruflich rehabilitiert wird. Ihm sei in der DDR wegen seiner oppositionellen Haltung 1978 der weitere Besuch der Abendschule und in den 1980er Jahren der Zugang zum Studium verwehrt worden, hieß es zur Begründung.
Die Richter des Berliner Verwaltungsgerichts legten laut Held-Daab bei der Frage, ob Maßnahmen der DDR als rehabilitierungsfähig einzustufen seien, zu strenge Maßstäbe an. Diese hatten zur Voraussetzung gemacht, dass der Kläger jeweils als „drastisches Sonderopfer“ hätte gelten müssen. Als rehabilitierungsfähig stuften die Leipziger Richter unter anderem drei Festnahmen von 1987 ein. Eine Festnahme erfolgte nach einem Konzert von David Bowie in Berlin. Dabei soll R. fotografiert haben, wie Menschen, die dem Konzert zuhörten, abgeführt und festgenommen wurden. Bei der Festnahme von R. soll deshalb auch sein Fotoapparat zerstört worden sein. Außerdem geht es um die Zeit seines Grundwehrdienstes in der Nationalen Volksarmee, die für R. wegen Zersetzungsmaßnahmen der Staatssicherheit besonders belastend gewesen sein soll.
Ein weiterer Aspekt betrifft das Verbot von zwei Fotoausstellungen in den Jahren 1987 und 1989, weil ihm dabei jeweils weitere Haft angedroht worden sein soll. Für diese Komplexe sahen die fünf Richter die Voraussetzungen für eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung als gegeben an. Der Kläger hatte als Folge von posttraumatischen Belastungsstörungen im März 2014 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt bekommen. Allerdings sehen die Leipziger Richter eine Einschränkung für eine mögliche Rehabilitierung, da R. 1978 einen Fluchtversuch aus der DDR unternommen und sich danach selbst bei den Behörden der DDR angezeigt hatte. Dabei hatte er auch die Namen von zwei Menschen verraten, die mit ihm gemeinsam hatten fliehen wollen. Die Tatsache, dass er diese beiden Namen genannt hatte, könnte laut Held-Daab ein Ausschließungsgrund für eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung sein. Darüber müsse das Verwaltungsgericht Berlin neu entscheiden, da dazu nicht genügend Tatsachen bekannt seien. Ein Ausschließungsgrund wäre dann gegeben, wenn R. die Namen der beiden Personen den Behörden ohne Zwang verraten hätte.
Bei der von R. ebenfalls gewünschten beruflichen Rehabilitierung hat auch nach der Verhandlung von Mittwoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin Bestand. Dieses hatte eine berufliche Rehabilitierung ausgeschlossen. Im März 2015 hatte R. beim Landesamt für Gesundheit und Soziales seine berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung beantragt. In Widerspruchsbescheiden wurden seine Anträge im Juni 2019 abgewiesen.