Am heutigen 14. Juli wurde von der Staatsregierung eine aktualisierte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht. Sie gilt vom 18. Juli bis zum 31. August 2020. Die neue Fassung bringe mit § 2 Absatz 9 eine wesentliche Änderung für die kirchliche Praxis mit sich. Danach kann der Mindestabstand von 1,5 Metern dort verringert werden, wo eine Kontaktnachverfolgung durchgeführt wird und geeignete Hygieneregeln eingehalten werden. Das teilte das Landeskirchenamt Sachsens am Abend mit.
Im Wortlaut heißt es: „Bei Einrichtungen und Angeboten gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 6 und Religionsgemeinschaften kann der Mindestabstand verringert werden, soweit eine verpflichtende, datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktnachverfolgung im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 durchgeführt und geeignete Hygieneregelungen getroffen wurden.“
Das bedeute, dass an den Hygieneregeln sowie dem Führen von Anwesenheitslisten festgehalten werden muss und auch das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes weiterhin dringend empfohlen wird und beim Singen verbindlich bleibt, heißt es weiter.
Außerdem gebe es neue Empfehlungen und Hinweise des Landesjugendpfarramtes für die Jugendarbeit in der Landeskirche zur Durchführung der Sommerrüstzeiten und Camps. Die bisherigen Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung sind in der aktuellen Verordnung konkretisiert worden. Darin heißt es: Es sind Hygieneschutzkonzepte einzuhalten. Für die Kontaktverfolgung müssen die Anmeldedaten während und auch mehrere Wochen nach der Veranstaltung verfügbar sein. Da es sich bei einer Rüstzeit um eine feste Gruppe handelt, kann auf den Mindestabstand innerhalb der Gruppe verzichtet werden. Bei allen Begegnungen mit Menschen „von außen“, auch Eltern usw., muss der Abstand zwingend eingehalten werden.
Festtag 100 Jahre Glaube + Heimat
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