Wo sind wir hingekommen, dass in der Kirche die beeinflussbaren, fehlbaren Gewissen zum maßgebenden Kriterium werden? Herr Schurig argumentiert einseitig für die Pfarrer. Ausgeblendet bleibt, was mit den Gewissen der Gemeindeglieder ist. Eine Gemeinde muss entscheiden dürfen, was in ihren Räumen nicht geschehen darf, unabhängig von ihrem derzeitigen Pfarrer, der auch mal wechselt. Und wenn der nächste Pfarrer von vornherein weiß, woran er ist, kann das nur von Vorteil sein.
Das Landeskirchenamt Sachsens hat in der Frage der Segnung homosexueller Partnerschaften auf einen kritischen Vorstoß der Sächsischen Bekenntnis-Initiative reagiert. Diese hatte auf die Erlaubnis der gottesdienstlichen Segnung gleichgeschlechtlicher Paare in Sachsen durch die Kirchenleitung reagiert mit einer eigenen »Theologischen Handreichung«. Darin findet sich eine »Beschlussvorlage für Kirchenvorstände«, mit deren Hilfe Kirchgemeinden ein kirchliches Ortsgesetz verabschieden können, das die Durchführung von Segnungen homosexueller Paare kategorisch verbietet.
Diesen Vorstoß hat das Landeskirchenamt nun mit einem kirchenrechtlichen Votum gestoppt. »Aus unserer Sicht wären Ortsgesetze, die den Versuch unternähmen, die Gewissen der Pfarrer zu binden, nicht mir der Kirchgemeindeordnung vereinbar«, erklärte Oberlandeskirchenrat Klaus Schurig gegenüber dem SONNTAG. Er wies darauf hin, dass dem einzelnen Pfarrer/der einzelnen Pfarrerin bei der Segnung homosexueller Paare die Letztverantwortung zukäme. Allerdings solle er oder sie zuvor die Beratung mit dem Kirchenvorstand suchen. Ein kirchliches Ortsgesetz in dieser Frage würde dieses Gespräch verhindern und die Gewissen der Pfarrerinnen und Pfarrer binden. »Eine Beschlussfassung auf Ortsebene würde Gräben eher vertiefen und nicht überwinden helfen«, so Schurig.
Ja, lieber Friedemann,
genauso sollte es und anscheinend soll das jetzt unterbunden werden. Eine Gemeinde, die klar zum Wort steht, wird sich auch nur einen treuen Pfarrer suchen (solange sie das noch kann und darf!
Es gibt (im anderen Strang) Leute, die das nur noch in einem "begrenzten Zeitfenster" erlauben möchten,
Wenn es wirklich soweit kommt, gibte eben nur noch den Weg, daß die Gemeinde geschlossen austritt!
So eine weitreichende und sensible Entscheidung muss in der Synode diskutiert werden!
Ich weiß zwar nicht, wie die Befugnisse der Kirchenleitung sind, aber ich habe zumindest den Eindruck, als wäre das eine Wiederholung von 2012: Die Kirchenleitung schafft Tatsachen an der Synode vorbei.
Ich hoffe, diese lässt sich das nicht nochmal bieten.
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Guten Tag, Herr Gert,
ich höre immer wieder die Verschwörungstheorie, dass 2012 in irgendwelchen dunkeln Hinterzimmern in einem "mafiaähnlichen" Club, "an der Synode vorbei", Tatsachen geschaffen wurden, als man es begrenzt erlaubte, dass gleichgeschlechtlich liebende PfarrerInnen mit ihren LebenspartnerInnen im Pfarrhaus leben dürfen. Das war aber nicht der Fall. Die Vorgehensweise 2012 bei § 37a Pfarrerdienstgesetz entsprach voll und ganz den offiziellen Regeln der Landeskirche bei Änderungen kirchlicher Gesetze. Diese besagen: Die Kirchenleitung beschließt eine Gesetzesvorlage für die Synode, die dann von der Synode beschlossen werden muss. So war es auch mit den homosexuellen Paaren im Pfarrhaus gelaufen. 2012 gab es in der Synode eine Mehrheit für diese Liberalisierung es Pfarrerdienstgesetzes. Die Synodalen hätten das aber auch mehrheitlich ablehnen können, haben sie aber nicht gemacht, jedenfalls nicht mehrheitlich.
Liebes Kaeffchen,
so wie Sie meinen lief das nicht ab. Es gab eine Arbeitsgruppe der Kirchenleitung im Vorfeld und dann hat die Kirchenleitung beschlossen, was jetzt für die Pfarrhäuser gilt, ohne die Synode vorher zu konsultieren. Das hat soviel Ärger erzeugt, dass die Synode das schon in den Brunnen gefallene Kind nur noch dadurch versucht hat zu retten, dass sie im Nachgang des schon gefällten Kirchenleitungsbeschlusses einen 3-jährigen Gesprächsprozess in Gang gesetzt hat, um die Wellen zu glätten. Am Ende dieses Prozesses hat die Synode erklärt: "Unserer Landeskirche wird es in Zukunft gut tun, in geistlich-theologischen Fragestellungen zeitig einen offenen Diskurs zu führen." Nun hat die Kirchenleitung trotz dieser Erklärung der Synode wie schon 2012 wieder an der Synode vorbei beschlossen.
Lieber Herr Schwinger,
die Kirchenleitung unter Leitung des Landesischofs muss immer vor der Synode eine Gesetzesvorlage festlegen und dann erst in die Synode einbringen., so ist es nun mal in unserer Kirchenverfassung geregelt. Allerdings können auch Synodale Gesetzesvorlagen einbringen. Das entspricht auch den Regeln z.B. im Bundestag. Das Bundeskabinett beschließt unter Leitung von Frau Merkel Gesetzes, die nachher im Bundestag verabschiedet werden müssen.
Das man vor dem Gesetzesvorschlag der Kirchenleitung 2011/2012 eine Diskussion machen können steht auf einem ganz anderen Blatt. Allerdings: Das Ergebnis einer solchen Diskussion wäre kaum anders verlaufen als 2012-2015. Man hätte festgestellt, dass die landeskirche in Sachen Homosexualität geteilt ist und beiden seiten - Befürwörten und Gegnern recht zu geben ist. Und dann wäre auch der Kompromiss einer begrenzten Öffnung der Pfarrhäuser herausgekommen.
Da die Landeskirche in dieser Frage so gespalten ist, müssen beide Seiten - Konservative und Liberale - kommen wir nicht daran vorbei, dem anderen seine Meinung zu lassen, auch wenn wir selbst nicht zustimmen. Gewissenschutz gilt nicht nur meiner Position sondern auch der Position der anderen. Sowohl jetzt als auch 2012 wurde diesem Gewissenschutz Rechnung getragen. Es kann in dieser Sache keine Seite 100% bekommen.
Lieber Herr Schwinger,
sie schreiben:
"dann hat die Kirchenleitung beschlossen, was jetzt für die Pfarrhäuser gilt"
Das stimmt nicht, was sie da schreiben. Die Synode (!) hat 2012 die Beschlussvorlage (!) der Kirchenleitung beschlossen! Und es gab damals in der Synode eine Mehrheit für die Liberalisierung.
Liebes Käffchen,
lesen Sie die Dokumente:
- die Kirchenleitung hat im Januar 2012 beschlossen, was im Fall Lebenspartnerschaft im sächsischen Pfarrhaus gilt (die Kirchenleitung beschließt Verordnungen mit Gesetzeskraft), im Februar hat sie dann die Gesetzesvorlage für das Pfarrdienstrecht als Vorlage für die Synode beschlossen (die Synode beschließt Gesetze)
- d.h. die Kirchenleitung löst mit ihrem Beschluss vom Januar 2012 de facto für die Synode einen Zugzwang aus, weil stillschweigendes Einvernehmen darüber herrscht, dass kein Eklat herbei geführt wird
- die Synode beschließt im April 2012 das Pfarrdienstgesetz der EKD für Sachsen und ergänzt es durch das Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz, in dem als Ergänzung zum fraglichen Paragraph 39 ein neuer § 15 eingeführt wird, der den alten Wortlaut des Pfarrergesetzes der VELKD im § 51 aufnimmt, der lautet: „Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrer Lebensführung in Ehe und Familie ihrem Auftrag verpflichtet.“ Damit wird noch einmal die bleibende Leitbildfunktion von Ehe und Familie, gerade auch im Hinblick auf das Pfarramt, in einem Kirchengesetz besonders betont.
- ausdrücklich wird anschließend in der Synoden-Vorlage 43 festgestellt: "Unbeschadet dessen bleibt aber der Kirchenleitungsbeschluss (Anm. Schwinger: vom Januar 2012) bestehen und kann im Einzelfall angewendet werden."
- wegen diesem unglücklichen Ablauf der Ereignisse stellt die Synode am Ende des Gesprächsprozesses fest, was ich oben schrieb - mit meinen Worten: so soll es nicht noch einmal laufen...
... aber es lief 2016 wieder so.
Da war also 2012 nichts mit dunklen Hinterzimmern und "mafiaähnlichen" Clubs, sondern alles ist ganz legal, rechtmäßig und rechtlich ordentlich abgelaufen.
"Die Kirchenleitung hat beschlossen, die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften im Rahmen eines Gottesdienstes zu ermöglichen und eine liturgische Handreichung zu veröffentlichen, in welcher der Anspruch erhoben wird, dass diese gottesdienstliche Segenshandlung im Auftrag des Herrn und seiner Kirche stattfindet. Damit ist eine Regelung getroffen worden, welche die Lehre und das Bekenntnis der Kirche verändert.
Die Kirchenleitung steht mit diesem Beschluss im Widerspruch zum einhelligen Zeugnis der Heiligen Schrift, zum gesamtkirchlichen Lehrkonsens und der Auslegungstradition der „einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche“ (Glaubensbekenntnis von Nicäa) durch alle Zeiten und an allen Orten. Dieser Beschluss markiert daher „eine konfessionelle Spaltung der Kirche im Kleinen“ (Heinrich de Wall, Prof. für Kirchenrecht).
Die Kirchenleitung hat über eine Bekenntnisfrage ungeachtet des aus der Heiligen Schrift begründeten Widerspruchs mit Mehrheit abgestimmt und damit gegen § 3 (3) der Kirchenverfassung verstoßen. Die geistlich-theologische und kirchenrechtliche Voraussetzung des „magnus consensus“ für eine solche Beschlussfassung ist nicht gegeben. Dieser Beschluss ist daher geistlich unzulässig und kirchenrechtlich nichtig."
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