
Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt am Mittwoch über die Frage, ob die Kirche an Verfahren zur Bewilligung von Sonntagsarbeit beteiligt werden muss. Es sei ein Verhandlungstag angesetzt, sagte eine Sprecherin des Gerichts in Leipzig am Dienstag. Eine Entscheidung werde noch am selben Tag erwartet.
Im konkreten Fall hatte die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens gegen den Freistaat Sachsen geklagt. Die Landeskirche hatte 2016 bei der sächsischen Landesdirektion beantragt, bei Entscheidungen über Ausnahmebewilligungen zum Arbeitszeitgesetz beteiligt zu werden. Grund für das Begehren waren demnach Medienberichte, wonach in sächsischen Call-Centern rund 4.000 Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen arbeiteten.
Die Landesdirektion wies das Begehren zurück, die Landeskirche zog vor das Verwaltungsgericht Dresden und bekam recht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen bestätigte das Urteil, weshalb der Freistaat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht beantragte.
Das OVG hatte begründet, der Anspruch auf Beteiligung der Landeskirche folge aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Dort heißt es: "Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen." Dies sei bei der Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts der Fall. Weiter hieß es, die Vorschriften zum Arbeitsschutz an Sonn- und Feiertagen seien gegenüber Religionsgemeinschaften drittschützend. Drittschutz bedeutet, dass eine Rechtsnorm neben dem Schutz des öffentlichen Interesses auch dem Schutz eines bestimmten Personenkreises dienen muss.