Leistungsschutzrecht
Am 1. August 2013 trat das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Kraft. Das Recht betrifft lediglich bestimmte gewerbliche Nutzungen durch Suchmaschinen und Aggregatoren. Das Zitieren, die reine Verlinkung und die private Nutzung von Presseerzeugnissen bleiben im Rahmen der geltenden urheberrechtlichen Bestimmungen weiterhin erlaubt. Für Sie als Leser ändert sich durch das Leistungsschutzrecht daher nichts. Sie bleiben eingeladen, unsere Produkte unverändert zu nutzen.
Das dürfen Sie weiterhin:
- Privatpersonen dürfen weiterhin Texte zu ihrer persönlichen Verwendung vervielfältigen (§ Abs. 1 UrhG)
- Redaktionellen Medien dürfen nach § 49 UrhG weiterhin einen Pressespiegel erstellen
- Externe Seiten dürfen auf die Zeitungsportale verlinken, auch mit so genannten sprechenden Links wie dies bei kompletten Überschriften geschieht, die auf einen konkreten Text im Zeitungsportal verweisen.
- Die verkleinerte Anzeige eines Bildes aus dem Presseportal ist weiterhin möglich
- Suchmaschinen und Aggregatoren dürfen „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ in ihren Ergebnissen anzeigen
- Zitate sind nach § 51 UrhG im Rahmen eines eigenständigen Werkes und mit Belegfunktion erlaubt.
Das muss künftig ein Lizenzvertrag regeln:
- Die gewerbliche Nutzung und Vervielfältigung der Inhalte von Presseportalen über das Zitieren kurzer Textschnipsel hinaus.
Weitere Informationen zum Leistungsschutzrecht sind unter www.pro-leistungsschutzrecht.de hinterlegt.
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