Schwangerschaftsabbruch. Abtreibung. Eines dieser beiden Worte auf der Internetseite eines Arztes genügt schon, dass er sich strafbar macht. Denn es erfüllt den Tatbestand der Werbung, die aber gerade in diesem Fall verboten ist. Paragraf 219 a im Strafgesetzbuch. Eine Ärztin in Gießen wurde dafür im November 2017 zu 6000 Euro Geldstrafe verurteilt.
Seither ist die Diskussion um das Thema Abbruch von Schwangerschaften wieder voll entbrannt. Das ist einerseits gut so, denn es geht um ein christliches Kernthema, den grundsätzlichen Schutz des Lebens. Andererseits steht dieser prinzipielle Schutz gar nicht zur Debatte. Es geht »nur« um die Frage, ob Ärzte über Abtreibungen auch informieren und werben dürfen. Darüber berät nun auch der Bundestag.
Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber den Paragraphen 219 a aufheben wird, wie von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke gefordert. Auch die FDP will das Werbeverbot einschränken. Und genau das wäre zeitgemäß, denn Transparenz ist das Gebot der Stunde. Jeder Arzt, der solche Abbrüche beziehungsweise im Extremfall auch Tötungen von ungeborenem Leben vornimmt, soll das benennen dürfen. Es ermöglicht den Schwangeren freie Arztwahl und darf ohnehin nur Informationen umfassen, die die Schwangeren auch in den Beratungsstellen erhalten.
Werbung für Abtreibung verbietet sich aber, denn es widerspricht dem Ziel zum Schutz des Lebens, das für Christen ein Geschenk Gottes ist. Dieses Ziel hat die Beratung der Schwangeren, und daran kommt auch künftig keine Frau im Schwangerschaftskonflikt vorbei. Dass an diesem Grundsatz nicht gerüttelt wird, sollte für Christen entscheidend sein.
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