Eine Auszubildende kann vom Präsenzunterricht ausgeschlossen werden, wenn sie in der Corona-Pandemie keinen Mund-Nasen-Schutz trägt. Das hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) am Donnerstag im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden (Az.: 6 W 939/20), wie das Gericht am Freitag in Dresden mitteilte. Laut Beschluss müssen im Falle eines vorgelegten ärztlichen Attests dessen Gründe nachvollziehbar sein. Wie das Oberlandesgericht erklärte, seien "konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen" zu benennen, die beim Tragen eines Mundschutzes zu erwarten seien. Auch die Gründe dafür - etwa Vorerkrankungen - müssten im Einzelnen aufgezeigt werden. Erst dann könne in der Schule eine Ausnahme von der nach der sächsischen Corona-Schutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemacht werden. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei, hieß es weiter zur Begründung.
Das im konkreten Fall von der Klägerin vorgelegte Attest habe diesen Anforderungen nicht entsprochen. Geklagt hatte laut OLG eine Schülerin, die an einer medizinischen Einrichtung eine Ausbildung absolviert. Der jungen Frau wurde die Teilnahme am Präsenzunterricht untersagt, weil sie sich auf ein ärztliches Attest berief, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei. Die Auszubildende hatte daraufhin Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Das OLG bestätigte das Vorgehen. Gegen die Entscheidung sei kein Rechtsmittel möglich, hieß es.
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