Diese ethische Streitfrage hat große Tragweite: Haben unheilbar kranke Menschen das Recht, sich ein tödliches Medikament zu kaufen, um sich umzubringen? Schwerstkranken in extremer Notlage müsse das der Staat erlauben, urteilte das Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig 2017. Dies schränkt das Sterbehilfegesetz von 2015 ein, das die »geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung« verbot. Nun muss das Bundesverfassungsgericht urteilen. Wieder einmal erhofft sich die Nation das letztgültige Urteil von den Verfassungsrichtern, denen viele eine merkwürdig papstähnliche Unfehlbarkeit einräumen. Doch die Richter entscheiden nach Lage von Paragrafen. Die ethische Abwägung können sie uns damit nicht abnehmen. Sind wir jemandem zum Helfen verpflichtet, der fleht: Erlöst mich, es ist unerträglich? Können wir auf der anderen Seite einen Arzt gesetzlich verpflichten zu helfen, wenn helfen hier bedeuten würde, aktiv an einer Selbsttötung mitzuwirken? Ihn zwingen, gegen den hippokratischen Eid zu handeln, der ihn dazu anhält, dem Leben zu dienen?
Das Sterbehilfegesetz 2015 restriktiver zu formulieren, war richtig. Nicht nur, um dem Geschäft mit dem Tod einen Riegel vorzuschieben. Sondern um einen schleichenden Sinneswandel zu verhindern, an dessen Ende stehen könnte, dass die Gesellschaft Menschen zum Selbstmord drängt, die keine Chance auf Gesundung haben und uns nur zur Last fallen.
Das Eingeständnis, dass wir alle uns in einem ethischen Dilemma befinden, aus dem wir schuldlos vor Gott nicht herauskommen, könnte weiterhelfen. Einstweilen aber auch, die Möglichkeiten von Palliativmedizin auszubauen; den Leidenden dort Angst, Einsamkeit und Schmerzen zu nehmen.
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