Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt nächsten Mittwoch (14. Oktober) über die Frage, wie weit der Entscheidungsspielraum von Ethikkommissionen bei der sogenannten Präimplantationsdiagnostik (PID) reicht. Zu klären sei, ob Entscheidungen der Kommissionen für Gerichte voll überprüfbar sind, sagte eine Sprecherin des Gerichts mit Sitz in Leipzig dem Evangelischen Pressedienst (epd).
Die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik hatte Anfang 2016 einer Frau die Genehmigung für die vorgeburtliche Untersuchung künstlich befruchteter Embryonen auf Erbkrankheiten verwehrt. Die Frau hatte die PID angestrebt, da ein gemeinsames Kind mit ihrem vorbelasteten Partner mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent mit der erblichen Muskelschwäche Myotone Dystrophie zur Welt kommen würde.
Das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wiesen Klagen gegen die Entscheidung der Ethikkommission ab. Der VGH urteilte im März 2019, dass eine PID nur durchgeführt werden dürfe, wenn eine Erbkrankheit mindestens den Grad der schwereren Muskeldystrophie Duchenne aufweist. Zugleich stellte der VGH fest, die Entscheidungen der Ethikkommission seien gerichtlich voll überprüfbar.
In der zum Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision ist daher die Frage zu klären, ob der Ethikkommission ein Entscheidungsspielraum zusteht oder ob letztlich die Gerichte Maßstäbe entwickeln müssen, ab wann das im Embryonenschutzgesetz als Voraussetzung für die PID geforderte "hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit" für Ungeborene vorliegt.
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