In Bayern dürfen religiöse Symbole wie das Kreuz in den Eingangsbereichen von Dienstgebäuden hängenbleiben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am Dienstag entschieden. Demnach verletzt der sogenannte Kreuz-Erlass weder die Weltanschauungsfreiheit noch die staatliche Neutralitätspflicht. (BVerwG 10 C 3.22, BVerwG 10 C 5.22) Die Klage des religionskritischen Bundes für Geistesfreiheit in München und in Bayern sei unbegründet, hieß es.
Die Regelung des Freistaates Bayern sei „eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung und verletzt deshalb keine Rechte der Kläger“, urteilte das Gericht und wies damit eine Revision zurück. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte 2018 den Kreuz-Erlass auf den Weg gebracht. Demnach soll im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung des Bundeslandes gut sichtbar ein Kreuz angebracht werden. „Die angebrachten Kreuze stellen zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens dar“, hieß es weiter. Sie verletzten die Kläger jedoch nicht in ihrer Freiheit, hieß es. Auch das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates werde nicht verletzt. Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes identifiziert sich der Freistaat Bayern mit der Aufhängung von Kreuzen nicht mit christlichen Glaubenssätzen. Vielmehr sei das Kreuz Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns.
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