Sterbewillige, schwerst kranke Menschen dürfen nicht vorsorglich privat Arzneimittel für einen gewünschten Suizid kaufen. Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht, selbstbestimmt über die Beendigung seines Lebens entscheiden zu können, ist gerechtfertigt und soll den »Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln« verhindern, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag in zwei Grundsatzurteilen entschied. Damit scheiterten zwei Patienten aus dem Landkreis Lüneburg und aus Rheinland-Pfalz, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolglos die Genehmigung zum Kauf des tödlichen Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital beantragt hatten. (AZ: 3 C 8.22 und 3 C 9.22))
Einer der Kläger leidet an einer arteriellen Hypertonie, einer koronaren Herzkrankheit und einem Burkitt-Lymphom, einer besonders bösartigen Krebsform. Der Krebs konnte zwar nach einer Chemotherapie vollständig zurückgedrängt werden. Falls er jedoch erneut daran erkranke, wollte er die Möglichkeit haben, sein Leben ein Ende zu setzen, so der Kläger. Der zweite Kläger leidet an einer schweren Form der Multiplen Sklerose.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hatte 2022 den Erwerb des tödlichen Arzneimittels abgelehnt (AZ: 9 A 148/21 und 9 A 146/21). Zwar habe das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 entschieden, dass ein »Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben« gewährt werden müsse (AZ: 2 BvR 2347/15 und weitere). Dieses Recht bedeute aber nicht, dass der Staat einem Suizidwilligen die Selbsttötung in der gewünschten Art und Weise ermöglichen soll, so das OVG.
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