ich habe in der Handreichung nichts entdeckt, was die Ansicht von Herrn Schurig decken könnte.
Der Vorschlag dieses Ortsgesetzes würde nur die Nutzung gemeindlicher Räume untersagen (bzw. eine solche Handlung innerhalb des Kirchgemeindebereiches).
Davon, dass dem Pfarrer die Durchführung dieser Handlung verboten würde, steht darin nichts.
Wenn ein Pfarrer (trotz Ortsgesetz) so eine Handlung durchführen will, steht es ihm ja frei, mit den beiden Personen in die Kirche der Nachbargemeinde oder auch der röm.-kath. oder freikirchl. Gemeinde oder auf eine Waldlichtung zu gehen.
Was aber geschieht, wenn der Pfarrer diese Handlung in der eigenen Gemeinde durchziehen will, während der Kirchenvorstand sich mehrheitlich oder gar einmütig dagegen ausspricht?
Ich möchte den Kirchenvorstand sehen, der sich das gefallen lässt - und nicht anschließend von gestörtem Vertrauensverhältnis und ungedeihlicher Zusammenarbeit spricht.
Das Landeskirchenamt Sachsens hat in der Frage der Segnung homosexueller Partnerschaften auf einen kritischen Vorstoß der Sächsischen Bekenntnis-Initiative reagiert. Diese hatte auf die Erlaubnis der gottesdienstlichen Segnung gleichgeschlechtlicher Paare in Sachsen durch die Kirchenleitung reagiert mit einer eigenen »Theologischen Handreichung«. Darin findet sich eine »Beschlussvorlage für Kirchenvorstände«, mit deren Hilfe Kirchgemeinden ein kirchliches Ortsgesetz verabschieden können, das die Durchführung von Segnungen homosexueller Paare kategorisch verbietet.
Diesen Vorstoß hat das Landeskirchenamt nun mit einem kirchenrechtlichen Votum gestoppt. »Aus unserer Sicht wären Ortsgesetze, die den Versuch unternähmen, die Gewissen der Pfarrer zu binden, nicht mir der Kirchgemeindeordnung vereinbar«, erklärte Oberlandeskirchenrat Klaus Schurig gegenüber dem SONNTAG. Er wies darauf hin, dass dem einzelnen Pfarrer/der einzelnen Pfarrerin bei der Segnung homosexueller Paare die Letztverantwortung zukäme. Allerdings solle er oder sie zuvor die Beratung mit dem Kirchenvorstand suchen. Ein kirchliches Ortsgesetz in dieser Frage würde dieses Gespräch verhindern und die Gewissen der Pfarrerinnen und Pfarrer binden. »Eine Beschlussfassung auf Ortsebene würde Gräben eher vertiefen und nicht überwinden helfen«, so Schurig.
Das ist jetzt (schlechte) Satire, oder? Falls es ernst gemeint sein sollte, ist es eine Frechheit. Ich möchte die Geistlichen (nicht) sehen, die sich das gefallen lassen würden!
Ein solches "kirchliches Ortsgesetz" zur Normierung einer Gewissensentscheidung kann es gar nicht geben und der Vorschlag dient nur dazu, Stimmung zu machen.
Welche Gewissen werden denn normiert? Die der Kirchvorsteher und Gemeindeglieder, die mit ihrem biblischen Verständnis eine solche Segnung nicht befürworten können.. Die Gewissen der Pfarrer dagegen sind frei gegeben. Allein dies zeigt, dass der Kirchenleitungsbeschluss untauglich ist. Freigabe der einen Gewissen auf Kosten der Bindung anderer.
Werden die "Gewissen" der Gemeindeglieder befragt, wenn der/die Geistliche traut oder eheschließt? Seit wann werden deren Gewissen da befragt? Demnächst auch bei der Beerdigung ehemals ausgetretener Gemeindeglieder? Oder beschließt das Ortsgesetz, daß rückfällig gewordene Vegetarier nicht im Friedwald in einer biologisch abbaubaren Urne bestattet werden dürfen?
Der Entwurf der KL hat meiner Meinung nach einen 'Geburtsfehler'! Mein Vorschlag: Eine Segnung homosexueller Paare wird durchgeführt, wenn der/die Geistliche nicht ausdrücklich dagegen gewissensbedingte Einwände vorbringen kann (Gewissensprüfung etwa wie früher bei der Wehrdienstverweigerung). Fertig.
Im übrigen: Eine GEWISSENSENTSCHEIDUNG ist immer nur eine Entscheidung, die DER/DIE EINZELNE für sich, eben in seinem Gewissen treffen kann. Kollektive Gewissensentscheidungen gibt es gar nicht.
Hallo? iIst hier nachts die Stasi unterwegs.
Übrigens, jeder "Geistliche", der sich an der Bibel und den Bekenntnissen orientiert, hat gegenSegnung homosexueller Paare ausdrücklich gewissensbedingte Einwände vorzubringen!
Das Gewissen als Maßstab taugt nicht für die Kirche als Kirche. Weil Kirche in diesem Fall nicht mehr sagen kann und will, was gilt, überlässt sie die Entscheidung den einzelnen Gewissen und räumt dabei den Gewissen der Pfarrer den Vorrang ein. Das halte ich für untauglich.
Also gibt es nur eine Lösung: Ganze Gemeinden müssen austreten!
Grundsätzlich sollten die Gemeinden dem geistlichen Urteil ihrer Pfarrer trauen können - wer sonst sollte das letztlich entscheiden? Allerdings - auch die Gemeinden haben ein Gewissen, und sie dürfen ihm nach jetziger Lage zwar Ausdruck verleihen, aber den Pfarrer leider nicht binden. Überhaupt sollen Gemeinden - auch nach unserer Kirchgemeindeordnung - die Lehre der Pfarrer bewerten. Aber sie dürfen sie anscheinend nicht zu beeinflussen suchen. Ein schwieriges Unterfangen - eine Gratwanderung. Pfarrer und Gemeinden sollten die Größe haben, sich gegenseitig in dieser Angelegenheit zu respektieren - hoffentlich haben wir so große Pfarrer und Gemeinden.
Da sehen Sie mal, lieber manuel,
was für ein Tohuwabohu man mit solch unbiblischen Beschlüssen anrichten kann!
Sehr geehrter Herr manuel,
und hoffentlich denkt irgendjemand auch noch an die Menschen, die kommen, weil sie Gottes Segen für ihr gemeinsames Leben erbitten. Die gehören nämlich auch zur Gemeinde.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Martin
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Festtag 100 Jahre Glaube + Heimat
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