
Die Landessynode hat am Nachmittag eine Änderung des Wahlgesetzes für die Wahl eines neuen Bischofs/einer neuen Bischöfin oder eines neuen Landeskirchenamtspräsidenten/einer neuen Landeskirchenamtspräsidentin in erster Lesung beschlossen. Demnach soll künftig eine Wahlvorbereitungsgruppe bis zu vier Kandidaten bestimmen, die aus den Reihen der Synodalen vorgeschlagen werden können. Zur Aufstellung eines Kandidaten bedarf es des Vorschlags durch einen Synodalen sowie mindestens 25 Unterstützerinnen und Unterstützer. Jedes Mitglied der Landessynode kann nur einen Kandidaten vorschlagen oder unterstützen. Ein Änderungsantrag, der eine Absenkung des Quorums auf 15 Personen vorsah, fand keine Mehrheit.
Mit diesem Gesetz soll der Einfluss der Synode auf die Wahl eines neuen Landesbischofs oder einer neuen Landesbioschöfin bzw. eines neuen Landeskirchenamtspräsidenten oder einer neuen Landeskirchenamtspräsidentin vergrößert werden. »Das ganze Gesetz dient der Demokratie und einer größeren Beteiligung an der Wahl«, erklärte der Synodale Jochen Kinder, der den Gesetzesänderungsvorschlag der Synode vorstellte. Der Antrag wurde mit 20 Gegenstimmen angenommen. Eine zweite und abschließende Lesung erfolgt am Sonntag oder Montag.